Vorkaufsrecht und sanierungsrechtliche Genehmigung
Rudolph-Brandes-Allee 14, 32105 Bad SalzuflenAllgemeines und besonderes Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadt Bad Salzuflen besitzt zur Sicherung und Verwirklichung ihrer Bauleitplanung ein Vorkaufsrecht.
Laut § 24 Absatz 1 des Baugesetzbuches BauGB) und nach § 25 besonderes Vorkaufsrecht steht der Stadt Bad Salzuflen unter anderem ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu, wenn
- im Bereich eines Bebauungsplans für Flächen, für die öffentliche Zwecke oder Flächen/ Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt sind,
- im Umlegungsgebiet,
- im Sanierungsgebiet und Entwicklungsbereich,
- im Bereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
- im Bereich eines Flächennutzungsplans bei unbebauten Flächen im Außenbereich (nur wenn als Wohnfläche/Wohngebiet im FNP dargestellt),
- in Gebieten, die nach §§ 30, 33, 34 Abs. 2 BauGB vor allem mit Wohngebäuden bebaut werden können, wenn Fläche unbebaut ist,
- in Gebieten, die wegen Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insb. Überschwemmungsgebiete
- in Gebieten nach den §§ 30, 33, 34 bei städtebaulichen Missständen oder Missständen an baulichen Anlagen und erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf das Umfeld
Das Vorkaufsrecht ist in mehreren Fällen ausgeschlossen, z.B. bei einem Verkauf an Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte oder, wenn das Grundstück dem Bebauungsplan entsprechend bebaut und genutzt wird.
Denkmalrechtliches Vorkaufsrecht
Die Stadt Bad Salzuflen steht beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Laut § 31 Absatz 1 des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) darf es nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll.
Das Vorkaufsrecht ist in mehreren Fällen ausgeschlossen, z. B. bei einem Verkauf an Ehegatten oder Ehegattin, bei eingetragener Lebenspartnerschaft, Verwandte oder Verschwägerte.
Sanierungsrechtliche Genehmigung
Das Grundstück liegt im Bereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortskern Schötmar“. Das Sanierungsgebiet wurde durch den Rat der Stadt Bad Salzuflen am 28.09.2022 beschlossen und am 23.12.2022 im Kreisblatt Nr.66 bekanntgemacht.
Nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauGB bedürfen die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes oder ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine solche Verpflichtung zu einem solchen Rechtsgeschäft gegründet wird, der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung darf gem. § 145 Abs. 2 BauGB nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich Teilung eines Grundstückes oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Weiterführende Informationen zum Sanierungsgebiet "Ortskern Schötmar" finden Sie hier.
GEBÜHREN
Die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung gemäß BauGB ist für den Grundstückserwerber gebührenpflichtig. Die Festsetzung der Kosten und ihre Höhe wird gemäß Tarifziffer 4 der Verwaltungsgebührensatzung für die Stadt Bad Salzuflen vom 12.12.2013 auf eine Gebühr in Höhe von 40,- Euro berechnet.
Die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW gebührenfrei.
Der Bescheid zur sanierungsrechtlichen Genehmigung einer rechtgeschäftlichen Veräußerung eines Grundstückes gem. §§ 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 3, 145 BauGB ist für den Grundstückserwerber gebührenfrei.
UNTERLAGEN
Der Antrag zur Ausstellung des Zeugnisses über die Nichtausübung bzw. das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes / einer sanierungsrechtlichen Genehmigung steht unten zum Download bereit. Der Antrag kann nur durch einen Notar gestellt werden. Bitte übersenden Sie das ausgefüllte PDF-Dokument per E-Mail an vorkaufsrecht@bad-salzuflen.de.
Zum Verfahrensablauf:
- Der Notar teilt der Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrages mit.
- Die Gemeinde prüft, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob es ausgeübt werden soll. Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von 3 Monaten ausgeübt werden.
- Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde hierüber unverzüglich ein Negativzeugnis.
Der Notar benötigt dieses Negativzeugnis zur Vorlage beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist (§ 28 Absatz 1 Satz 2 BauGB).
RECHTLICHE GRUNDLAGE
- Baugesetzbuch (BauGB) § 28 (1)
- Baugesetzbuch (BauGB) §§ 24 ff
- Baugesetzbuch (BauGB) § 25
- Baugesetzbuch (BauGB) § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 3
- Baugesetzbuch (BauGB) §145 BauGB
- Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) § 31