Unterhaltsvorschuss beantragen

Details

Der Unterhaltsvorschuss unterstützt Kinder, die bei einem Elternteil leben und keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die:

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  • bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauerhaft getrennt lebend ist, und

  • keinen oder nicht regelmäßigen Unterhalt oder Waisenbezüge erhalten.

Besonderheiten für Kinder ab 12 Jahren:
Kinder ab dem 12. Lebensjahr können Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Es werden keine Leistungen nach dem SGB II bezogen.

  • Durch den Unterhaltsvorschuss wird die Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden.

  • Der alleinerziehende Elternteil verfügt über ein Einkommen von mindestens 600 Euro monatlich.

Weitere Details zu den Voraussetzungen finden Sie im Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss.

Hinweise

Unterhaltsvorschussleistungen müssen schriftlich mit dem entsprechenden Antragsformular beantragt werden. Ergänzende Angaben zum anderen Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sind zwingend erforderlich.

Kinder aus Nicht-EU-Ländern können Leistungen erhalten, wenn sie über eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis verfügen. EU- und EWR-Staatsangehörige sind davon ausgenommen.

Begriffe im Kontext

Unterhalt, UVG, Unterhaltsvorschusskasse, UHV