Unterhaltsvorschuss
Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad SalzuflenKinder, die bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet, geschieden oder getrennt lebend ist und keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält, haben Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, welches
- in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhält.
Für Kinder ab dem zwölften Lebensjahr gilt:
- das Kind bezieht für sich keine Leistungen nach dem SGB II oder
- das Kind bezieht für sich Leistungen nach dem SGB II, durch den Unterhaltsvorschuss wird aber die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden oder
- das Kind bezieht Leistungen nach dem SGB II, der alleinerziehende Elternteil verfügt jedoch über ein eigenes Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro monatlich.
Die weiteren Leistungsvoraussetzungen sind in dem Dokument "Merkblatt" zusammengefasst.
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) müssen schriftlich mit dem Antragsformular beantragt werden. Zwingend erforderlich sind auch ergänzende Angaben zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.
Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken besitzen.
Staatsangehörige der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes sind davon ausgeschlossen.
GEBÜHREN
- keine -
UNTERLAGEN
Unterlagen über Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Personenstandsunterlagen sowohl des Kindes als auch des betreuenden Elternteils. Die genauen Anforderung erfragen Sie bitte bei der zuständigen Sachbearbeitung oder entnehmen diese dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss.
BEARBEITUNGSZEIT
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Mitwirkung des Antrag stellenden Elternteils.