Sozialhilfe

Details

Wichtige Voraussetzungen:

  • Der gewöhnliche Aufenthalt liegt in der Bundesrepublik Deutschland,
  • das 18. Lebensjahr wurde bereits vollendet,
  • aus gesundheitlichen Gründen liegt vorübergehende Erwerbsminderung vor,
  • das 65. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet.

Sollten vorrangige Ansprüche (zum Beispiel Leistungen nach dem SGB II, auf Rente, Wohngeld, Krankengeld) bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) eine nachrangige Leistung ist.

Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine wichtige Rolle. Bei dem Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt dürfen bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden. Beispielsweise beträgt die Vermögensfreigrenze für eine volljährige alleinstehende Person 5000,00 Euro.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst:

  • den maßgebenden Regelsatz
  • die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
  • eventuell bestehende Mehrbedarfe, wie zum Beispiel:
    bei Schwangerschaft, für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen und bei Alleinerziehung
  • Leistungen für folgende einmalige Bedarfe:
    Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
    Erstausstattungen für Bekleidung
    Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
    mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
    (jedoch nur, wenn Sie grundsätzlich einen Anspruch nach dem SGB XII haben!)

In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist. Sollte ein Leistungsanspruch gegeben sein, so sind auch Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern als vorrangige Sicherungsmöglichkeit zu prüfen.

Begriffe im Kontext

Hilfe zum Lebensunterhalt, SGB XII, Sozialhilfe

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