Sozialhilfe
Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad SalzuflenWichtige Voraussetzungen:
- Der gewöhnliche Aufenthalt liegt in der Bundesrepublik Deutschland,
- das 18. Lebensjahr wurde bereits vollendet,
- aus gesundheitlichen Gründen liegt vorübergehende Erwerbsminderung vor,
- das 65. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet.
Sollten vorrangige Ansprüche (zum Beispiel Leistungen nach dem SGB II, auf Rente, Wohngeld, Krankengeld) bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) eine nachrangige Leistung ist.
Neben den Einkommensverhältnissen spielen auch die Vermögensverhältnisse eine wichtige Rolle. Bei dem Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt dürfen bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden. Beispielsweise beträgt die Vermögensfreigrenze für eine volljährige alleinstehende Person 5000,00 Euro.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst:
- den maßgebenden Regelsatz
- die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung
- eventuell bestehende Mehrbedarfe, wie zum Beispiel:
bei Schwangerschaft, für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen und bei Alleinerziehung - Leistungen für folgende einmalige Bedarfe:
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
Erstausstattungen für Bekleidung
Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
(jedoch nur, wenn Sie grundsätzlich einen Anspruch nach dem SGB XII haben!)
In einem Beratungsgespräch kann unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden, ob ein Anspruch auf Leistungen gegeben ist. Sollte ein Leistungsanspruch gegeben sein, so sind auch Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern oder Eltern als vorrangige Sicherungsmöglichkeit zu prüfen.
GEBÜHREN
keine
UNTERLAGEN
- Leistungsantrag
Die Leistung ist zwar nicht antragsabhängig und ein Anspruch auf Leistungen besteht frühestens ab Bekanntwerden einer Notlage bei der zuständigen Behörde. Der schriftliche Antrag ist dennoch für die Bearbeitung notwendig und kann im laufenden Antragsverfahren nachgereicht werden.
Folgende weitere Unterlagen:
- Personalausweis oder Pass oder Ausweisersatz
- Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
- Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete sowie Nebenkosten und Heizkosten oder Nachweis der Kosten bei selbst genutztem Wohneigentum, Nachweise über private Versicherungen, Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten
- Vermögensnachweise:
Kfz-Papiere, Sparbuch, Lebensversicherungen, Haus- und Grundeigentumskaufvertrag oder Grundbuchauszug, Bargeld, Wertpapiere, Kontoguthaben aller eigenen Konten, Versicherungsrückkaufwerte - Einkommensnachweise:
Lohn/Gehaltsabrechnung, Rentenbescheide, Unterhaltsurteile, Pensionsbescheide, Wohngeldbescheid, Erwerbseinkommen, Einkünfte aus Wohnrechten, Unterhalt, Zinsen, Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und Pachteinnahmen
Leben weitere Personen im Haushalt, muss auch deren Einkommen nachgewiesen werden!
Speziell werden im Einzelfall benötigt:
- ärztliche Nachweise über Krankheiten und Behinderungen
- Nachweise über Leistungen der Kranken- bzw. Pflegekasse
Welche Unterlagen und Nachweise in der persönliche Situation erforderlich sind, muss wegen der Besonderheiten des Einzelfalles mit den zuständigen Mitarbeitern/innen der Sozialverwaltung abgeklärt werden.
BEARBEITUNGSZEIT
Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Mitwirkung des Antragstellers/der Antragstellerin.