Reisegewerbekarte

Details

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt eine Erlaubnis gemäß § 55 Gewerbeordnung (Reisegewerbekarte).

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Waren verkauft oder ankauft, Bestellungen entgegennimmt, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein.

Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Bitte setzen Sie sich vor Antragsstellung mit dem Fachdienst Tiefbau der Stadt Bad Salzuflen in Verbindung.

Hinweise

Vertrieb von offenen Lebensmitteln (z.B. Feilbieten von Imbisswaren, Feilbieten von Speiseeis)

Bei Zubereitung von Speisen außerhalb des Verkaufswagens, ist der Herstellungsraum nachzuweisen. Die Abnahme des Raumes erfolgt durch die Lebensmittelüberwachung des Kreises Lippe. Zusätzlich ist eine Bescheinigung über die Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz erforderlich

Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz finden im Gesundheitsamt ausschließlich nach vorheriger Terminanmeldung statt. Online-Terminvergabe für Belehrungen: https://service.kreis-lippe.de/gumax

Bitte setzen Sie sich vor Antragsstellung mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde und dem Gesundheitsamt des Kreises Lippe in Verbindung.

Das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister werden nach ca. 3 Wochen direkt dem Ordnungsamt zugestellt. Eine Benachrichtigung an den Antragsteller über den Eingang der Unterlagen erfolgt nicht.

Begriffe im Kontext

Reisegewerbe, Reisegewerbekarte