Pfandleihgewerbe

Details

Sie möchten gewerbsmäßig als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin tätig werden oder Änderungen in einem bereits laufenden Gewerbe mitteilen? .

Voraussetzung zur Erteilung der Erlaubnis ist, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit besitzen und die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nachweisen können.

Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes gilt grundsätzlich unbefristet und nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Die Erlaubnis für das Gewerbe als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Die Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten. Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.

Eine Erlaubnis für das Gewerbe eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers kann von natürlichen Personen und von juristischen Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung) beantragt werden. Personengesellschaften (zum Beispiel Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, GmbH & Co. KG) können keine Pfandleihererlaubnis bekommen. Möchte eine Personengesellschaft ein Pfandleihergewerbe betreiben, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Zusätzlich zur Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandleiherin bzw. Pfandvermittler oder Pfandvermittlerin hat der Gewerbetreibende der zuständigen Ordnungsbehörde bei Aufnahme der konkreten Tätigkeit des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb nutzt und ist darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen. Vor Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie unabhängig davon, ebenfalls die beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag nach § 34 GewO (Pfandleihgewerbe) stellen.

Nachdem dem Antragsteller der Erlaubnisbescheid zugestellt wurde, hat dieser das Gewerbe anzumelden. (Gewerbe-Anmeldung nach § 14 GewO) – siehe Dienstleistung „Gewerbe anmelden“

Zudem hat der Pfandleiher bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt und ist darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen. (Anzeige nach § 2 Pfandleiherverordnung – PfandlV) – Anzeigenvordruck (>siehe unten)

Begriffe im Kontext

Leihgewerbe