Osterfeuer

Details

Folgendes ist beim Osterfeuer unbedingt zu beachten:

  • Rechtzeitige Anzeige des Vorhabens beim Fachdienst Ordnungswesen.
  • Der öffentliche Charakter muss gegeben sein. Veranstalter sollten deshalb größere Organisationen wie zum Beispiel Kirchengemeinden, Vereine, Verbände sein (keine Familienveranstaltung).
  • Die Veranstaltung sollte am Samstag vor Ostern, Ostersonntag oder Ostermontag stattfinden.
  • Der Veranstalter bleibt allein für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich.
  • Das Brennmaterial
    darf frühestens am Tag vor der Veranstaltung auf die Feuerstelle gelegt werden,
    darf nur aus jährlich angefallenem Baum- und Strauchschnitt bestehen. Flüssige Brennstoffen sind nicht erlaubt,
    darf eine Menge von 150 m³ nicht überschreiten,
    muss innerhalb weniger Stunden abgebrannt sein.
  • Die Feuerstelle
    darf durch Rauch und Funkenflug Personen und benachbarte Grundstücke nicht gefährden und
    muss folgende Mindestabstände einhalten:
    100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
    25 m von sonstigen baulichen Anlagen
    50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
    10 m von befestigten Wirtschaftswegen
    muss ständig von 2 Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden,
    muss bei aufkommenden starkem Wind gelöscht werden,
    muss beim Verlassen mit Erde abgedeckt und die Glut gelöscht worden sein,
    muss gesäubert werden. Verbliebene Materialien sind innerhalb einer Woche zu entsorgen.

Begriffe im Kontext

Ordnungsamt