Kostenerstattungsbeitrag für Ausgleichsmaßnahmen
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Durch das Aufstellen von Bebauungsplänen und den damit verbundenen Neubau von Gebäuden und Straßen greift der Mensch in die Umwelt ein. Deshalb hat der Gesetzgeber festgelegt, dass dies - entweder auf den Eingriffsflächen, also den Baugrundstücken selbst oder auf sonstigen Flächen - ausgeglichen werden soll.
Grundsätzlich sind die Maßnahmen zum Ausgleich vom jeweiligen Vorhabenträger (z.B. Bauherrn) durchzuführen. Die Herstellung der Ausgleichsfläche auf sonstigen Flächen übernimmt die Stadt und zwar anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder Eigentümer der Grundstücke.
Kostenerstattungspflichtig ist der Vorhabenträger oder Eigentümer, dessen bebaubares Grundstück innerhalb eines Bebauungsplanes liegt, der eine Ausgleichsmaßnahme festgesetzt und dem Grundstück zuordnet hat.
Der erhobene Kostenerstattungsbetrag deckt die Gesamtkosten für die Herstellung der Ausgleichsfläche.