Gewerbe anmelden

Details

Der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit ist nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) vom Gewerbetreibenden der Gewerbemeldestelle anzuzeigen. Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender ist jede, die bzw. jeder, der haupt- oder nebenberuflich eine selbstständige, auf Gewinnerzielung und Dauer angelegte Tätigkeit wahrnimmt.

Ausnahmen stellen die sogenannten freiberuflichen Tätigkeiten (z. B. Ärztin bzw. Arzt, Architektin bzw. Architekt, Steuerberaterin bzw. Steuerberater), die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft), persönliche Dienstleistungen höherer Art und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens dar.

Darüber hinaus sind zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten gesonderte Erlaubnisse nötig (z. B. Taxigewerbe, Reisegewerbe, Bewachungsgewerbe und Gaststätten).

Die Gewerbemeldung kann schriftlich per Fax, Post, E-Mail oder Online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW erfolgen.

Bei jeder Gewerbemeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an

  • das zuständige Finanzamt

  • die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer

  • die jeweilige Berufsgenossenschaft

  • das staatliche Amt für Arbeitsschutz

Hinweise

Gewerbeanmeldung und baurechtliche Zulässigkeit der Betriebsstätte.

Vor einer Gewerbeanmeldung sind Sie verpflichtet, auch die baurechtliche Zulässigkeit nach dem Bauordnungs- sowie dem Planungsrecht zu prüfen. Das Planungsrecht regelt, auf welchen Grundstücken gewerbliche Nutzungen erlaubt sind. Im Bauordnungsrecht sind unter anderem der Brandschutz und die Eignung von Räumen als Arbeits- und Aufenthaltsraum geregelt. Für Beratungen sowie weiteren Informationen zu diesen rechtlichen Bestimmungen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Bauordnungsbehörde der Stadt Bad Salzuflen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Begriffe im Kontext

Gewerbeanmeldung, Anmeldung Kleingewerbe, Gewerbeanzeige, Kleingewerbe, Gewerbeschein