Gewerbe abmelden

Details

Die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit, die Verlegung des Betriebs in eine andere Stadt oder den Austritt aus einer Personengesellschaft wie GbR, OHG, KG ist nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) der Gewerbemeldestelle anzuzeigen.

Gemäß der Gewerbeordnung unterliegt jeder Gewerbetreibende der Anzeigepflicht, deshalb sind Gewerbeabmeldungen zwingend vorgeschrieben.

Die Gewerbemeldung kann schriftlich per Fax, Post, E-Mail oder Online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW erfolgen.

Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) (z.B. Geschäftsführer einer GmbH).

Bei jeder Gewerbemeldung erfolgt unter anderem eine Mitteilung an

  • das zuständige Finanzamt

  • die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer

  • die jeweilige Berufsgenossenschaft

  • das staatliche Amt für Arbeitsschutz

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass die Abmeldung spätestens am Tag der Gewerbeaufgabe erfolgen sollte. Eine verspätete Abmeldung kann rechtliche Konsequenzen haben.

Begriffe im Kontext

Gewerbeabmeldung