Elternbeiträge für Kindertagespflege

Details

1. Allgemeines

Für einen Kindertagespflegeplatz werden vom Jugendamt Beiträge erhoben. Sie richten sich nach dem Jahreseinkommen der/des im Haushalt lebenden leiblichen Eltern/Elternteils.

Nach der Einkommensüberprüfung wird über die Höhe und Fälligkeit ein Bescheid zugesandt. Ohne Einkommensnachweis ist der höchste Beitrag zu zahlen. Maximal jedoch bis zur Höhe der Aufwendungen für das Kindertagespflegegeld. Für die von den Eltern oder der Tagespflegeperson gewählten Ferienzeiten ist der Beitrag in voller Höhe zu leisten.
Ist Kindertagespflege ergänzend zur Kindertageseinrichtung oder des Offenen Ganztages in der Grundschule erforderlich, wird für sie kein zusätzlicher Elternbeitrag erhoben.

2. Geschwisterbefreiung

Wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflege, die OGS oder die Randstundenbetreuung VESUV in Anspruch nehmen

  • ist nur ein Elternbeitrag zu zahlen. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge, ist der höchste Beitrag zu zahlen.
  • Ist ein Kind aufgrund landesrechtlicher Regelung beitragsbefreit (gemäß KiBiz), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.
3. Jahreseinkommen

3.1. Berechnung
Berücksichtigt werden
alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünfte außer Kindergeld und -zuschlag (nicht das zu versteuernde Einkommen oder das Nettoeinkommen!). Es gibt keinen Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten.

Abgezogen werden

  • Werbungskosten: pauschal 1.000,00 Euro oder vom Finanzamt höhere anerkannte Beträge
  • Kinderbetreuungskosten: soweit steuerlich anerkannt
  • Freibeträge ab dem dritten Kind: Kinder- und Betreuungsfreibeträge gemäß Einkommenssteuerrecht
  • Vom Elterngeld: monatlich 150 Euro bzw. 300 Euro

Zugerechnet werden

  • bei sozialversicherungsfrei Beschäftigten 10 Prozent des berechneten Jahreseinkommens.

3.2. Berechnungsbasis ist:

  • das voraussichtliche Einkommen des laufenden Kalenderjahres

3.3. Veränderungen in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

  • sind unverzüglich mitzuteilen
  • werden ab dem Folgemonat berücksichtigt
  • Einkommensveränderungen bis zu 2.500,00 Euro jährlich führen zu keiner Änderung des Beitrages.