El­tern­bei­trä­ge für Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen

Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad Salzuflen
1. Allgemeines

Für den Besuch einer Kindertageseinrichtung werden vom Jugendamt Beiträge erhoben. Sie richten sich nach dem Jahreseinkommen der/des im Haushalt lebenden leiblichen Eltern/Elternteils.
 
Nach der Einkommensüberprüfung wird über die Höhe und Fälligkeit ein Bescheid zugesandt. Ohne Einkommensnachweis ist der höchste Beitrag zu zahlen. Für die von den Eltern oder der Einrichtung gewählten Ferienzeiten ist der Beitrag in voller Höhe zu leisten.
 
Für das der Einschulung vorausgehende Kindergartenjahr ist der Besuch der Kindertageseinrichtung gemäß Kinderbildungsgesetz beitragsfrei, ab August 2020 die letzten beiden Jahre.

2. Geschwisterbefreiung

Wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflege, die OGS oder die Randstundenbetreuung VESUV in Anspruch nehmen

  • entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich unterschiedlich hohe Beiträge, ist der höchste Beitrag zu zahlen.
  • ist ein Kind aufgrund landesrechtlicher Regelung beitragsbefreit (gemäß KiBiz), ist kein Elternbeitrag zu zahlen.
3. Jahreseinkommen

3.1. Berechnung
Berücksichtigt werden
alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünfte außer Kindergeld und -zuschlag (nicht das zu versteuernde Einkommen oder das Nettoeinkommen!). Es gibt keinen Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten.
 
Abgezogen werden

  • Werbungskosten: pauschal 1.000,00 Euro oder vom Finanzamt höhere anerkannte Beträge
  • Kinderbetreuungskosten: soweit steuerlich anerkannt 
  • Freibeträge ab dem dritten Kind: Kinder- und Betreuungsfreibeträge gemäß Einkommenssteuerrecht
  • Vom Elterngeld: monatlich 150 Euro bzw. 300 Euro

Zugerechnet werden

  • bei sozialversicherungsfrei Beschäftigten (Beamte, Richter) ein Betrag von 10 Prozent des berechneten Jahreseinkommens.

 3.2. Berechnungsbasis ist

  • bei voraussichtlichen Veränderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen das zu erwartende Einkommen des laufenden Jahres. Der Beitrag kann ab dem Kalendermonat nach Eintritt der tatsächlichen Änderung neu festgesetzt werden,
  • bei Überprüfung der bisherigen Beitragsfestsetzung das Einkommen im Jahr der Beitragspflicht.

3.3. Veränderungen

  • sind unverzüglich mitzuteilen, jedoch
  • bis zu 2.500,00 Euro des berechneten Einkommens jährlich führen zu keiner Neuberechnung des Beitrages.

 

GEBÜHREN
Genauere Ermittlung ist mit dem Beitragsrechner möglich.

Monatsbeiträge:
0,00 Euro bis zu 20.000,00 Euro berechnetem Jahreseinkommen
537,00 Euro bei Nichtabgabe der Einkommenserklärung

im übrigen:
Kinder unter 3 Jahren
30,00 – 183,00 Euro für 25 Wochenstunden
48,00 – 354,00 Euro für 35 Wochenstunden
78,00 – 537,00 Euro für 45 Wochenstunden

Kinder ab 3 Jahren
06,00 – 159,00 Euro für 25 Wochenstunden
12,00 – 318,00 Euro für 35 Wochenstunden
18,00 – 477,00 Euro für 45 Wochenstunden

UNTERLAGEN
Vordruck: "Erklärung zum Elterneinkommen" (Wird bei Platzvergabe zugesandt.)
Einkommensnachweise:

  • Lohnbescheinigung (auch Minijob)
  • Unterhaltsnachweise
  • Nachweise über sonstige Einkünfte
  • Bescheide über:
    Asylbewerberleistungen
        Arbeitslosengeld I oder II (einschließlich Berechnungsbogen)
        Einkommenssteuer des Finanzamtes
        (auch für Anerkennung höherer Werbungskosten)
        Elterngeld
        Grundsicherung
        Krankengeld
        Rente
        Wohngeld

BEARBEITUNGSZEIT
je nach Aufwand

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Infoflyer Elternbeiträge
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