Baugenehmigung beantragen
Details
Eine Baugenehmigung wird zum Beispiel benötigt für die Errichtung, die Änderung (z.B. Umbau) und die Nutzungsänderung (z.B. Umnutzung eines Ladens in eine Wohnung).
Hinweise
Die Errichtung, die Änderung (Umbau) und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen (wie Gebäude, Stellplätze für Kfz., Erdaufschüttungen u.Ä.) sowie anderer Anlagen und Einrichtungen (z.B. Werbeanlagen als Wandbemalung) bedürfen in aller Regel der Baugenehmigung.
Bestimmte, meist kleinere und einfachere Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung. Abschließend sind diese genehmigungsfreien Vorhaben in § 62 BauO NRW aufgeführt.
=> siehe Link.
Obwohl eine Baugenehmigung für diese Vorhaben nicht erforderlich ist, müssen sie gleichwohl den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Festsetzungen des Bebauungsplanes, Regelungen über Grenzabstände, Brandschutzvorschriften usw.) entsprechen.
Baugenehmigungen - Einfaches Genehmigungsverfahren.
Mit Ausnahme bestimmter großer Sonderbauvorhaben (siehe unten) kommt dieses Verfahren regelmäßig zum Tragen.
Mehr Infos zum vereinfachten Baugenehmigungsverfahren => siehe Link § 68 BauO NRW.
Das einfache Baugenehmigungsverfahren gilt nicht für Sonderbauten (wie etwa Hochhäuser, Krankenhäuser, Schulen, Verkaufsstätten mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche, usw.) Abschließende Aufzählung sog. "großer Sonderbauvorhaben" => siehe Link § 50 Abs. 2 BauO NRW.
Freistellungsverfahren
Dieses Verfahren ist im Wesentlichen für Wohngebäude, Stellplätze und Garagen vorgesehen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und den dortigen Festsetzungen entsprechen => siehe Link § 63 BauO NRW.
Beseitigung (Abbruch) von Anlagen
Nicht genehmigungsbedürftig ist die Beseitigung freistehender Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 => siehe Link § 2 Abs. 2 BauO NRW und sonstiger Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen. Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden => siehe Link § 62 Abs. 3 BauO NRW.