Bau­ab­nah­me, Bau­zu­stands­be­sich­ti­gung, Bau­über­wa­chung

Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad Salzuflen

Nach der Durchführung baugenehmigungspflichtiger Vorhaben (siehe auch Baugenehmigung) ist die Fertigstellung des Rohbaus sowie später die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (mindestens 1 Woche vorher) anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde führt dann in aller Regel eine Bauzustandsbesichtigung durch und überprüft hierbei, ob das Vorhaben entsprechend der Baugenehmigung erstellt worden ist und ob ggf. bauliche Mängel vorliegen.
 

GEBÜHREN
Die für die Bauzustandsbesichtigungen zu erhebenden Gebühren berechnen sich auf der Grundlage der ursprünglichen Baugenehmigungsgebühr.
Je nach Gebäudeart beträgt die Gebühr bis zu 20% der Genehmigungsgebühr; Mindestgebühr 50,00 Euro.

UNTERLAGEN
Zur Durchführung der Bauzustandsbesichtigungen sind mit der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus bzw. der Anzeige der abschließenden Fertigstellung die ggf. in den Nebenbestimmungen (Auflagen) der Baugenehmigung festgelegten bautechnischen Nachweise vorzulegen.

BESONDERHEITEN
Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaues sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für den Brand- und Schallschutz wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Die abschließende Fertigstellung umfasst die Fertigstellung auch der Wasserversorgungsanlagen und Abwasseranlagen.
 

BEARBEITUNGSZEIT
Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung des Bauvorhabens sind der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des jeweiligen Bauzustandes zu ermöglichen.
Mit der Fortsetzung der Bauarbeiten darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaues begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn zugestimmt hat.
 

RECHTLICHE GRUNDLAGE
§ 82 BauO NRW ==> siehe Link:
 

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