Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung
Rudolph-Brandes-Allee 19, 32105 Bad SalzuflenDie Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, beispielsweise:
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2), z. B. Befahren einer Fußgängerzone
- von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4)
- vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3)
- von der Vorschrift, Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
- von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2)
- von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4)
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a)
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3); vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1)
- von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a)
Wobei immer Einzelfallprüfungen vom Sachbearbeiter vorgenommen werden müssen. Wenn eine Genehmigung erteilt wird, ist diese immer zeitlich befristet ausgestellt.
GEBÜHREN
Ab 20,00 Euro.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand und ist in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nach Tarif-Nr. geregelt.
UNTERLAGEN
schriftlicher Antrag, in der Regel mit Begründung der Anfrage oder / und Dringlichkeitsnachweise
BEARBEITUNGSZEIT
In der Regel 1 -14 Tage je nach Aufwand
RECHTLICHE GRUNDLAGE
Unter anderem: Straßenverkehrsordnung, Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, Erlasse, Straßen und Wegerecht