Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung über die Stra­ßen­rei­ni­gung in der Stadt Bad Salz­uflen (Stra­ßen­rei­ni­gungs­sat­zung)

vom 15.12.2010

§ 1 Allgemeines
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
§ 3 Art und Umfang der Straßenreinigungspflicht
§ 4 Art und Umfang der Winterwartungspflicht
§ 5 Erschließung des Grundstücks
§ 6 Benutzungsgebühren
§ 7 Ordnungswidrigkeit
§ 8 Inkrafttreten
Anlagen
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S.950), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18. Dezember 1975 (GV NRW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S.390), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV  NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 15.12.2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

  1. Die Stadt Bad Salzuflen betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird.
  2. Die Reinigungspflicht umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Stadt umfasst als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Eigentümer ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.
  3. Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten:
    a)    alle selbständigen Gehweg,
    b)    die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO),
    c)    alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung von Fußgängern vorgesehenen oder gebotenen Straßenteile, die nicht zur Fahrbahn gehören,
    d)    die zum Parken für Kraftfahrzeuge freigegebenen Flächen der Gehwege,
    e)    soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als zur Benutzung durch Fußgänger vorgesehen, ein 1,5 m breiter Streifen ab begehbarem Straßenrand als Gehweg.
  4. Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straßen insbesondere auch die Trennstreifen , befestigte Seitenstreifen, Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten, Fußgängerzonen mit (ggf. zeitlich beschränktem) Anliegerverkehr.

§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

  1. Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
  3. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.
  4. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit den nach dieser Bestimmung Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.

§ 3
Art und Umfang der Straßenreinigungspflicht

  1. Die Reinigungspflichtigen haben die Reinigung 1x wöchentlich vorzunehmen. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
  2. Die Fahrbahnen sind jeweils bis zur Straßenmitte zu reinigen. Selbständige Gehwege sind ebenfalls bis zur Mitte, die übrigen Gehwege nach § 1 Abs. 3 b-e, in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Straßenreinigungspflicht umfasst unabhängig vom Verursacher die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut, Laub und sonstige Verunreinigungen, die das Straßenbild zerstören. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Eigentümer vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
  3. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen und dürfen weder dem Nachbarn zugeführt, noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen gegeben werden. Bei der Reinigung dürfen umweltbelastende Stoffe, wie z.B. Unkrautvernichtungsmittel, nicht verwendet werden.

§ 4
Art und Umfang der Winterwartungspflicht

  1. Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte werktags in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr und sonn- und feiertags in der Zeit von 9.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
  2. Gehwege nach § 1 Abs. 3 sind mindestens in einer Breite von 1,5m von Schnee und Eis freizuhalten. In verkehrsberuhigten Bereichen,in denen kein abgesetzter Gehweg vorhanden ist, die nicht ausschließlich von der Stadt oder den Grundstückseigentümern zu reinigen sind, sind entsprechende Flächen entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von 1,5m für den Fußgänger freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind diese Flächen mit abstumpfenden Stoffen (z.B.:Splitt, Lava , Granulat etc.) zu bestreuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden salzhaltigen Stoffen ist grundsätzlich nicht zulässig. Sie ist nur gestattet, wenn durch abstumpfende Mittel oder andere nicht salzhaltige Stoffe keine hinreichende Wirkung zu erzielen ist. Das kann z.B. der Fall sein bei Eisregen oder Strecken mit starkem Gefälle sowie auf Treppen, Rampen,Brückenauf- oder abgängen. In diesen Fällen ist ein größstmöglicher Abstand zur Vegetation zu halten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
  3. An Haltestellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.
    Der durch die Reinigung anfallende Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
  4. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen sind von Eis und Schnee freizuhalten, sodass ein ungehinderter Abfluss des Schmelzwassers gewährleistet ist. Das Gleiche gilt für Hydranten. Die Straßenoberfläche darf durch die Winterwartung nicht beschädigt werden.

§ 5
Erschließung des Grundstücks

Erschlossen im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist ein Grundstück dann, wenn dieses rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt oder einen Zugang zur Erschließungsanlage hat oder haben kann, und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

§ 6
Benutzungsgebühren

Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs.2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs.1 StrReinG NRW und einer gesonderten Gebührensatzung der Stadt. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.

§ 7
Ordnungswidrigkeit

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    a) seiner Reinigungspflicht nach §§ 2-4 dieser Satzung nicht nachkommt
    b) gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2-4 dieser Satzung verstößt.
  2. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Salzuflen vom 11.12.1996, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 06.12.2000, außer Kraft.


Anlagen

Fundstelle/veröffentlicht

  • KrBl. Lippe Nr. 60, Teil 1, 27.12.2010, S.  782-790
  • KrBl. Lippe Nr. 1, 05.01.2011, S. 1-10

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