Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen über die Er­he­bung von Bei­trä­gen nach § 8 KAG für stra­ßen­bau­li­che Maß­nah­men (Stra­ßen­bau­bei­trags­sat­zung)

vom 17.08.2010

§ 1 Erhebung des Beitrages
§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
§ 4 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
§ 6 Berücksichtigung des Maßes der Nutzung
§ 7 Berücksichtigung der Nutzungsart
§ 8 Abschnitte von Anlagen
§ 9 Kostenspaltung
§ 10 Vorausleistungen und Ablösung
§ 11 Entstehung der Beitragspflicht
§ 12 Beitragspflichtige
§ 13 Fälligkeit
§ 14 Entscheidung durch den Bürgermeister
§ 15 Besondere Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftswege
§ 16 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 380) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 07.07.2010 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Erhebung des Beitrages

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
Das Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung der Gemeinde bereitgestellten Straßen, Wege und Plätze (insbesondere Wirtschaftswege).

§ 2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes

  1. Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
    1.    den Erwerb (einschl. Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Anlagen benötigten Grundflächen,
    2.    den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme,
    3.    die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn mit Unterbau, Tragschichten und Decke sowie für notwendige Erhöhungen und Vertiefungen,
    4.    die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von
    a)  Radwegen,
    b)  Gehwegen,
    c)  kombinierten Rad-/Gehwegen,
    d)  Beleuchtungseinrichtungen,
    e)  Entwässerungseinrichtungen,
    f)  Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    g)  Parkflächen,
    h)  unselbstständige Grünanlagen,
    i)  Mischflächen.
  2. Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
  3. Nicht beitragsfähig sind die Kosten
    1.  für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Straßen, Wege und Plätze.
    2.  für Hoch- und Tiefstraßen sowie für Straßen, die für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind (Schnellverkehrsstraßen), ferner für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.

§ 4
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand

  1. Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes, der
    a)  auf die Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entfällt.
    b)  bei der Verteilung des Aufwandes nach §§ 5 ff. auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.
    Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
  2. Überschreiten Anlagen die nach Abs. 3 anrechenbaren Breiten, so trägt die Stadt den durch die Überschreitung verursachten Mehraufwand allein. Bei den Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.
  3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:
     
    bei (Straßenart)Anrechenbare BreitenAnteil der Beitragspflichtigen
     in Kern-,
    Gewerbe-,
    Industrie- und
    Sondergebieten
    im Übrigen
    (sonst. beplante
    Gebiete, Gebiete
    gem. § 34 BauGB,
    Außenbereich)
     
    1. Anliegerstraßen   
    a) Fahrbahn8,50 m8,50 m70 v.H.
    b) Radweg einschl. Sicherheitsstreifenje 2,40 mje 2,40 m75 v.H.
    c) kombinierter Rad-/
    Gehweg einschl.
    Sicherheitsstreifen
    je 4,00 mje 4,00 m75 v.H.
    d) Parkstreifenje 5,00 mje 5,00 m80 v.H.
    e) Gehwegje 2,50 mje 2,50 m80 v.H.
    f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung--75 v.H.
    g) unselbstständige
        Grünanlagen
    je 2,50 mje 2,50 m70 v.H.
    2. Haupterschließungsstraßen   
    a) Fahrbahn8,50 m6,50 m50 v.H.
    b) Radweg einschl.
        Sicherheitsstreifen
    je 2,40 mje 2,40 m50 v.H.
    c) kombinierter Rad-/
    Gehweg einschl.
    Sicherheitsstreifen
    je 4,00 mje 4,00 m60 v.H.
    d) Parkstreifenje 5,00 mje 5,00 m70 v.H.
    e) Gehwegje 2,50 mje 2,50 m70 v.H.
    f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung--60 v.H.
    g) unselbstständige
        Grünanlagen
    je 2,50 mje 2,50 m60 v.H.
    3. Hauptverkehrsstraßen   
    a) Fahrbahn8,50 m8,50 m30 v.H.
    b) Radweg einschl.
        Sicherheitsstreifen
    je 2,40 mje 2,40 m30 v.H.
    c) kombinierter Rad-/
    Gehweg einschl.
    Sicherheitsstreifen
    je 4,00 mje 4,00 m50 v.H.
    d) Parkstreifenje 5,00 mje 5,00 m70 v.H.
    e) Gehwegje 2,50 mje 2,50 m70 v.H.
    f) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung--50 v.H.
    g) unselbstständige
        Grünanlagen
    je 2,50 mje 2,50 m50 v.H.
    4. Hauptgeschäftsstraßen   
    a) Fahrbahn7,50 m7,50 m60 v.H.
    b) Radweg einschl.
        Sicherheitsstreifen
    je 2,40 mje 2,40 m60 v.H.
    c) Parkstreifenje 5,00 mje 5,00 m80 v.H.
    d) Gehwegje 6,00 mje 6,00 m80 v.H.
    e) Beleuchtung und Oberflächenentwässerung--70 v.H.
    f) unselbstständige
        Grünanlagen
    je 2,50 mje 2,50 m70 v.H.

    Endet eine befahrbare Anlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 3 genannten Breiten für den Bereich des Wendeplatzes um 10 m.
    Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens jedoch um je 2,50 m, falls und soweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
  4. Die in Abs. 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
  5. Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung festgesetzt.
  6. Im Sinne der Absätze 3 und 5 gelten als
    1.    Anliegerstraßen:
    traßen, die ganz überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
    2.    Haupterschließungsstraßen:
    Straßen, die neben der Erschließung von Grundstücken auch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 3 sind,
    3.    Hauptverkehrsstraßen:
    Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen mit Ausnahme der Strecken, die außerhalb von Baugebieten und von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen,
    4.    Hauptgeschäftsstraßen:
    Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften oder Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt,
    5.    Fußgängergeschäftsstraßen:
    Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr gewidmet sind, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist,
    6.    verkehrsberuhigte Bereiche:
    Als Mischfläche gestaltete Straßen nach Anlage 3 Lfd. Nr. 12 zu § 42 Abs. 2 StVO,
    7.    sonstige Fußgängerstraßen:
    Anliegerstraßen und Wohnwege, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist.
  7. Die vorstehenden Bestimmungen (Absätze 3 - 6) gelten für öffentliche Plätze und einseitig anbaubare Straßen und Wege entsprechend. Dabei sind die anrechenbaren Breiten für Radwege, Parkstreifen, Grünanlagen und Gehwege nach Absatz 3 nur entlang der bebauten bzw. bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 3 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit 2/3 zu berücksichtigen.
  8. Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges Baugebiet oder an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil und ergeben sich dabei nach Absatz 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Straße die größte Breite.
  9. Für Anlagen oder deren Teilanlagen, bei denen die festgesetzten anrechenbaren Breiten oder Anteile der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbaren Breiten und Anteile der Beitragspflichtigen.

§ 5
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes

  1. Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
  2. Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt:
    a)    bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch die Fläche, auf die der Bebauungsplan oder die Satzung die bauliche, gewerbliche oder sonstwie beitragsrechtlich relevante Nutzungsfestsetzung bezieht. Dies ist in der Regel die gesamte Grundstücksfläche innerhalb des Plan-/Satzungsgebietes.
    b)    bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch – somit in Gebieten nach § 34 BauGB und bei bebauten Grundstücken im Außenbereich – oder wenn Bebauungsplan oder Satzung die erforderlichen Festsetzungen nicht enthalten,
    aa)   die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
    bb)   soweit die Grundstücke nicht an die Anlage angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Anlage zugewandt ist und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Linie.
    Sofern bei bebauten Grundstücken im Außenbereich die Grundstücksbreite 30 m übersteigt, gilt für die Ermittlung des eigenständigen Wirtschaftsgrundstücks die Breite von 30 m.
    Überschreitet die tatsächliche beitragsrechtlich relevante Nutzung die Abstände nach Satz 1 Buchstabe b), so ist zusätzlich die Tiefe bzw. Breite der übergreifenden Nutzung unter Beachtung erforderlicher Frei- und Abstandsflächen zu berücksichtigen.
  3. Unbebaute land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Außenbereich gelten in der Regel als nicht erschlossen. In begründeten Ausnahmefällen trifft der Rat durch Satzung eine andere Regelung.

§ 6
Berücksichtigung des Maßes der Nutzung

  1. Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche mit einem Vomhundertsatz angesetzt, der im Einzelnen beträgt:
    a)   bei eingeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit:   100 v.H.
    b)   bei zweigeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit:   125 v.H.
    c)   bei dreigeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit:   150 v.H.
    d)   bei vier- und fünfgeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit:   175 v.H.
    e)   bei sechs- und mehrgeschossiger Bebauung/Bebaubarkeit:   200 v.H.
  2. Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:
    Als Geschosszahl gilt die festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse.
    Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse in Wohn- und Mischgebieten die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,8 und in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.
    Grundstücke, die im Bebauungsplan oder in einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen, aber bebaubar sind, werden als eingeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt.
  3. Für Grundstücke außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes bzw. einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch oder für Grundstücke, für die ein Bebauungsplan bzw. eine sonstige Satzung nach dem Baugesetzbuch die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, sowie für Grundstücke, auf denen eine Bebauung nicht zulässig ist, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:
    a)   Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse in Wohn- und Mischgebieten die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 2,8 und in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    b)   Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
    c)   Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.  
    d)   Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrundegelegt.

§ 7
Berücksichtigung der Nutzungsart

Die unterschiedliche Art der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt:

  1. Bei Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen Satzung nach dem Baugesetzbuch in einem Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet liegen sowie bei Grundstücken in anders beplanten oder unbeplanten Gebieten, die aufgrund der vorhandenen Bebauung oder der sonstigen Nutzung als Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder Sondergebiet anzusehen sind, werden die Vomhundertsätze nach § 6 Abs. 1 um 50 Prozentpunkte erhöht.
    Ausgenommen von dieser Regelung sind Grundstücke in Sondergebieten, die als Kurgebiet ausgewiesen sind; sie gelten als allgemeines Wohngebiet.
  2. Bei Grundstücken, die nicht unter die Regelung des Absatzes 1 fallen, sind die Vomhundertsätze nach § 6 Abs. 1 um 30 Prozentpunkte zu erhöhen, wenn diese Grundstücke gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- und Schulgebäuden), wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.
  3. Grundstücke, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur untergeordnet bebaut oder bebaubar sind, wie z.B. Sportplätze, Freibäder und Friedhöfe, werden nur mit 50 % der Grundstücksfläche angesetzt.

§ 8
Abschnitte von Anlagen

  1. Für selbstständig benutzbare Abschnitte einer Anlage kann der Aufwand selbstständig ermittelt und erhoben werden.
  2. Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 4 Abs. 3 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche Anteile der Beitragspflichtigen ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.

§ 9
Kostenspaltung

Der Beitrag kann selbstständig und ohne Einhaltung der Reihenfolge erhoben werden für
1.   Grunderwerb,
2.   Freilegung,
3.   Fahrbahn,
4.   Radweg,
5.   Gehweg,
6.   kombinierten Rad-/Gehweg,
7.   Parkflächen,
8.   Beleuchtung,
9.   Oberflächenentwässerung,
10. unselbstständige Grünanlagen.

§ 10
Vorausleistungen und Ablösung

  1. Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Stadt angemessene Vorausleistungen, höchstens jedoch bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben.
  2. Der Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Straßenbaubeitrages.

§ 11
Entstehung der Beitragspflicht

  1. Die Beitragspflicht entsteht mit der
    a)   endgültigen Herstellung der Anlage
    b)   endgültigen Herstellung des Abschnittes gemäß § 8
    c)   Beendigung der Teilmaßnahme gemäß § 9.
  2. Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist auch Merkmal der endgültigen Herstellung, dass die Grundstücke in das Eigentum der Stadt übergegangen sind.

§ 12
Beitragspflichtige

  1. Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
  2. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

§ 13
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 14
Entscheidung durch den Bürgermeister

Die Entscheidung über die Abrechnung eines bestimmten Abschnittes einer Anlage sowie über die Durchführung der Kostenspaltung wird dem Bürgermeister übertragen.

§ 15
Besondere Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftswege

Die Vorschriften dieser Satzung gelten für land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftswege mit folgenden Maßgaben:
1.   Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand:
In Ergänzung zu § 4 Abs. 3 werden festgesetzt:
die anrechenbare Breite auf 4 m, der Anteil der Beitragspflichtigen auf 70 v.H.
Für land- oder forstwirtschaftliche Wirtschaftswege, für die die festgesetzte anrechenbare Breite oder der Anteil der Beitragspflichtigen offensichtlich nicht zutreffen, bestimmt der Rat durch Satzung im Einzelfall die anrechenbare Breite und den Anteil der Beitragspflichtigen.
2.   Verteilung des umlagefähigen Aufwandes:
Abweichend von § 5 wird der nach den §§ 2 – 4 ermittelte Aufwand auf alle über den Wirtschaftsweg bzw. über den selbstständig benutzbaren Teil des Wirtschaftsweges (§ 8 Abs. 1) erreichbaren land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen nur nach der Grundstücksfläche verteilt. Die Grundstücksfläche wird in ihrem vollen Umfang angesetzt.
3.   Beitragspflichtige:
Abweichend von § 12 Abs. 1 ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist, die über den Wirtschaftsweg erreicht werden können.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.09.2001 außer Kraft.


 Fundstelle/veröffentlicht

KrBl. Lippe Nr. 43, 10.09.2010, S. 553-558