Ortsrecht

Das Bad Salzufler Ortsrecht ist eine Sammlung der speziell für Bad Salzuflen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Dies können Satzungen, Verordnungen und Richtlinien sein. Die Veröffentlichung an dieser Stelle hat lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich ist die jeweils öffentlich bekanntgemachte Fassung.

Sat­zung der Stadt Bad Salz­uflen über die Er­he­bung von Kos­ten­er­stat­tungs­be­trä­gen nach §§ 135 a - c Bau­GB

vom 15.12.2008

§ 1 Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
§ 5 Entstehen der Kostenerstattungspflicht
§ 6 Anforderung von Vorauszahlungen
§ 7 Fälligkeit
§ 8 Ablösung
§ 9 Inkrafttreten
Anlage zu § 2 Abs. 3 Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Fundstelle/veröffentlicht

Aufgrund des § 135 c Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung am 10. Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Die Stadt Bad Salzuflen erhebt für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und dieser Satzung Kostenerstattungsbeträge.

§ 2
Umfang der erstattungsfähigen Kosten

  1. Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.
  2. Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
    a)   den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; dazu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung,
    b)   die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
  3. Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage zu dieser Satzung dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB.

§ 3
Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten

Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

§ 4
Verteilung der erstattungsfähigen Kosten

Die nach §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche.

§ 5
Entstehen der Kostenerstattungspflicht

Die Kostenerstattungspflicht entsteht, wenn die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gem. § 2 durchgeführt und die Kosten berechenbar sind.

§ 6
Anforderung von Vorauszahlungen

Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.

§ 7
Fälligkeit

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 8
Ablösung

Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 24.03.2006 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8a Bundesnaturschutzgesetz vom 15.9.1995 außer Kraft.


Anlage zu § 2 Abs. 3
Grundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen


1. Anpflanzung/Aussaat von standortheimischen Gehölzen, Kräutern und Gräsern

1.1 Anpflanzung von Einzelbäumen

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht nach DIN 18915 und der Pflanzgrube gem. DIN 18916
  • Anpflanzung von Hochstammbäumen mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20
  • Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigungen sowie Sicherung der Baumscheibe
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre

1.2 Anpflanzung von Gehölzen, freiwachsenden Hecken und Waldmänteln

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
  • Anpflanzung von Bäumen I. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 18/20, Bäumen II. Ordnung mit einem Stammumfang der Sortierung 16/18, Heistern 150/175 hoch und zweimal verpflanzten Sträuchern je nach Art in der Sortierung 60/80, 80/100 oder 100/150 hoch  
  • Je 100 qm je Baum I. Ordnung, 2. Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher
  • Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

1.3 Anlage standortgerechter Wälder

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
  • Aufforstung mit standortgerechten Arten
  • 3500 Stück je ha, Pflanzen 3-5jährig, Höhe 80-120 cm   
  • Erstellung von Schutzeinrichtungen  
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.4 Schaffung von Streuobstwiesen

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
  • Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen und Befestigung der Bäume
  • je 100 qm ein Obstbaum der Sortierung 10/12
  • Einsaat Gras-/Kräutermischung
  • Erstellung von Schutzeinrichtungen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

1.5 Anlage von naturnahen Wiesen und Krautsäumen

  • Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915
  • Einsaat von Wiesengräsern und –kräutern, möglichst aus autochtonem Saatgut
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2. Schaffung und Renaturierung von Wasserflächen

2.1 Herstellung von Stillgewässern

  • Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des anstehenden Bodens
  • ggf. Abdichtung des Untergrundes
  • Anpflanzung standortheimischer Pflanzen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

2.2 Renaturierung von Still- und Fließgewässern

  • Offenlegung und Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen  
  • Gestaltung der Ufer und Einbau natürlicher Baustoffe unter Berücksichtigung ingenieurbiologischer Vorgaben
  • Anpflanzung standortheimischer Pflanzen  
  • Entschlammung  
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

3. Begrünung von baulichen Anlagen

3.1 Fassadenbegrünung

  • Anpflanzung von selbstklimmenden Pflanzen
  • Anbringung von Kletterhilfen und Pflanzung von Schling- und Kletterpflanzen
  • eine Pflanze je 2 lfm.
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre

3.2 Dachbegrünung

  • intensive Begrünung von Dachflächen
  • extensive Begrünung von Dachflächen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre

4. Entsiegelung und Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

4.1 Entsiegelung befestigter Flächen

  • Ausbau und Abfuhr wasserundurchlässiger Beläge
  • Aufreißen wasserdurchlässiger Unterbauschichten
  • Einbau wasserdurchlässiger Deckschichten
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

4.2 Maßnahmen zur Grundwasseranreicherung

  • Schaffung von Gräben und Mulden zur Regenwasserversickerung
  • Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben, Verschließen von Drainagen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5. Maßnahmen zur Extensivierung

5.1 Umwandlung von Acker bzw. intensivem Grünland in Acker- und Grünlandbrache

  • Nutzungsaufgabe
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.2 Umwandlung von Acker in Ruderalflur

  •  Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 1 Jahr

5.3 Umwandlung von Acker in extensiv genutztes Grünland

  • Einsaat von Wiesengräsern und Kräutern
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

5.4 Umwandlung von intensivem Grünland in extensiv genutztes Grünland

  •  Nutzungsreduzierung
  • Aushagerung durch Mahd und Verwertung oder Abtransport des Mähguts  
  • bei Feuchtgrünland Rückbau von Entwässerungsmaßnahmen
  • Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre

Fundstelle/veröffentlicht

Kreisblatt Lippe (Nr. 59, 2. Teil) am 29.12.2008, S. 772-774

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