Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung, die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung in der Stadt Bad Salzuflen - gültig ab 01.01.2024
Abschnitt I - Gebührenrechtliche Regelungen zur Abwasserbeseitigung -
§ 1 Abwassergebühren
§ 2 Gebührenmaßstäbe
§ 3 Schmutzwassergebühr
§ 4 Niederschlagswassergebühr
§ 5 Gebühr für das Auspumpen und Abfahren von Fäkalschlamm, sowie Entsorgung von Abwasser aus abflusslosen Gruben
Abschnitt II - Gebührenrechtliche Regelungen zur Abfallentsorgung -
§ 6 Bemessung der Abfallentsorgungsgebühren
Abschnitt III - Gebührenrechtliche Regelungen zur Straßenreinigung -
§ 7 Bemessung der Straßenreinigungsgebühren
Abschnitt IV - Gemeinsame Bestimmungen
§ 8 Gebührensätze
§ 9 Gebührenpflichtige
§ 10 Eigentumswechsel
§ 11 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 12 Heranziehung und Fälligkeit
§ 13 Auskunfts- und Duldungspflicht
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Billigkeitsregelungen
§ 16 Inkrafttreten
Fundstelle/veröffentlicht
Änderungsverlauf
Auf Grund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994 S. 666) – in der aktuell gültigen Fassung – und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW 1969, S. 712) – in der aktuell gültigen Fassung – und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) – in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 39 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW 1995, S. 926) – in der aktuell gültigen Fassung – und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) vom 18.01.2005 (BGBl. I S 114) – in der aktuell gültigen Fassung – und des § 10 der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Bad Salzuflen vom 24.04.1986 – in der aktuell gültigen Fassung – und der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bad Salzuflen vom 27.12.2021 – in der aktuell gültigen Fassung – und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG) vom 21.06.1988 (GV. NRW 1988 S. 250) – in der aktuell gültigen Fassung – und des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Salzuflen vom 10.05.2023 – in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 3 und 4 des Straßenreinigungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW 1975 S. 706; ber. 1976 S. 12) – in der aktuell gültigen Fassung – und des § 6 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Salzuflen vom 15.12.2010 – in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Bad Salzuflen in seiner Sitzung vom 06.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
Abschnitt I
- Gebührenrechtliche Regelungen zur Abwasserbeseitigung -
§ 1
Abwassergebühren
- Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Bad Salzuflen nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
- In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW),
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird ( § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW). - Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LWG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach der Zahl der Bewohner des Grundstückes, die am 30. Juni des dem Erhebungszeitraum vorhergehenden Jahres dort mit erstem Wohnsitz gemeldet waren, von denjenigen erhoben, die keine Kleinkläranlage haben, die den Anforderungen des § 57 LWG NRW entspricht.
- Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
- Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
- Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 3).
- Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 4).
- Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
- Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 3 Abs. 3) und die aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 3 Abs. 4), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 3 Abs. 6).
- Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Stadt Bad Salzuflen unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.
- Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen) hat der Gebührenpflichtige jeweils bis zum 31. Januar für das abgelaufene Kalenderjahr den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, geeichten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen.
- Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers (gem. Abs. 4) nicht zumutbar, so ist die Stadt Bad Salzuflen berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen. Die Schätzung erfolgt bei Wohngrundstücken unter Berücksichtigung der für das Grundstück mit 1. und 2. Wohnsitz gemeldeten Personen. Es wird dabei ein durchschnittlicher Wasserverbrauch von 40 m³ je Person und Jahr zugrunde gelegt. Bei nicht ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken ist ein auf Kosten des Gebührenpflichtigen eingebauter, ordnungsgemäß funktionierender Wasserzähler erforderlich. Ausnahmsweise ist bei diesen Grundstücken eine zuverlässige Schätzung nur möglich, wenn der Stadt nachprüfbare Unterlagen vorliegen.
- Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und der Stadt nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden, geeichten und fest eingebauten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i. V. m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. - Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung wird auf Antrag abweichend von Abs. 2 als Schmutzwassermenge ein Wasserverbrauch von 40 m³ je Person und Kalenderjahr zugrunde gelegt (personenbezogener Maßstab). Maßgebend ist die Zahl der am 1. eines Monats für das Grundstück mit erstem und/oder zweitem Wohnsitz gemeldeten Personen.
- Wasserschwundmengen nach Abs. 6 sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Stadt Bad Salzuflen (Anlage zur Wasserrechnung der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH) zu stellen.
- Wird von einem Grundstück vorgeklärtes Abwasser oder Wasser, das nicht Niederschlagswasser ist (z. B. Drainagewasser), in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet, ohne dass es anschließend in einer Kläranlage behandelt wird, wird eine Gebühr nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1.2 erhoben.
Dies gilt nicht für Grundstücke mit industriellen oder sonstigen gewerblichen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad und der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
- Die Niederschlagswassergebühr einschl. Abwasserabgabe wird nach der bebauten (bzw. überbauten) und befestigten Grundstücksfläche, soweit diese leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann, berechnet.
Berechnungseinheit ist ein Quadratmeter (m²) bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche. Maßgeblich ist die am 1. eines Monats angeschlossene Grundstücksfläche.
Als angeschlossen gelten auch diejenigen bebauten (bzw. überbauten) und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser oberirdisch auf Grund des Gefälles über befestigte Flächen des betreffenden Grundstückes oder von Nachbargrundstücken, insbesondere über öffentliches Straßenland in die Abwasseranlage gelangen kann. - Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Weg der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück mitzuteilen. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Fläche von der Gemeinde geschätzt.
- Veränderungen in der Größe der bebauten (bzw. überbauten) und befestigten Grundstücksflächen werden vom ersten Tage des der Veränderung folgenden Monats an berücksichtigt. Der Gebührenpflichtige hat die Veränderungen innerhalb von 2 Monaten der Stadt Bad Salzuflen schriftlich mitzuteilen.
- Dauerhaft begrünte Dachflächen (z. B. Gras Dach) werden bei der Bemessung der Gebühr nur zur Hälfte als bebaute Fläche berücksichtigt.
- Grundstücksflächen, die mit wasserdurchlässigen (ökologischen) Pflastersystemen bedeckt sind, werden bei entsprechendem Nachweis über die Wasserdurchlässigkeit und fachgerechtem Einbau nur zu 50 v. H. als befestigte Fläche in Ansatz gebracht.
- Für Niederschlagswasser, das in einer Regenwassernutzungsanlage aufgefangen und als Brauchwasser (z. B. für Waschmaschine, WC-Spülung) verwendet und dem Schmutzwasserkanal (bzw. Mischwasserkanal) zugeleitet wird, wird die Schmutzwassergebühr nach den Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr erhoben. Es werden die bebauten bzw. überbauten und befestigten Flächen zugrunde gelegt, von denen das Niederschlagswasser ganz oder teilweise in der Regenwassernutzungsanlage aufgefangen wird.
- Für das Abfahren und die Behandlung von Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben in das Klärwerk wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge pro m³ erhoben.
- Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des Auspumpens.
- Gebührenpflichtiger ist der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte oder der sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigte, auf dessen Grundstück die Kleinkläranlage oder die abflusslose Grube betrieben wird.
Abschnitt II
- Gebührenrechtliche Regelungen zur Abfallentsorgung -
§ 6
Bemessung der Abfallentsorgungsgebühren
- Die Abfallentsorgungsgebühr besteht aus zwei Komponenten:
a) Grundgebühr je Haushalt bzw. Grundgebühr je Betrieb
und
b) Behältergebühr
Die Behältergebühr wird nach Art, Größe und Zahl der Abfallbehälter sowie nach der Häufigkeit der Entleerungen bemessen. - Ein Haushalt liegt dann vor, wenn eine Einzelperson oder mehrere Personen in einer in sich abgeschlossenen Wohneinheit gemeinsam wohnen und gemeinsam wirtschaften.
Im Zweifelsfall ist dies durch den Gebührenpflichtigen nachzuweisen. - Zu den Betrieben zählen insbesondere:
- Gewerbe- und Industriebetriebe
- öffentliche und private Einrichtungen (Krankenhäuser, Altenheime, Schulen, Kindergärten)
- Verwaltungen, Sparkassen und Banken, Versicherungen
- Hotels und Pensionen, Restaurants, Gaststätten, Cafes, Imbissstuben
- Einzelhandelsgeschäfte, Bäckereien, Metzgereien, Friseurgeschäfte u.ä.
- Handwerksbetriebe
- Berufe mit Geschäfts- und Praxisräumen
- Sonstige, nicht ausschließlich zu Wohnzwecken dienende Grundstücke - Die Abfallentsorgung ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
Abschnitt III
- Gebührenrechtliche Regelungen zur Straßenreinigung -
§ 7
Bemessung der Straßenreinigungsgebühren
- Maßstab für die Benutzungsgebühr sind die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge), die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird an Stelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.
Ist keine derartige zugewandte Grundstücksseite vorhanden, so gilt als der Straße zugewandt, diejenige Grundstücksseite, die sich dem parallelen Verlauf am meisten nähert. - Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine der Straße zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde.
- Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist; bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde gelegt.
- Grenzt ein Grundstück mit verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare Straßenteile derselben mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Erschließungsanlage, so wird die längste Grundstücksseite von den an die verschiedenen Straßenabschnitte grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zugrunde gelegt.
- Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
- Die Straßenreinigungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
Abschnitt IV
- Gemeinsame Bestimmungen -
§ 8
Gebührensätze
1. | Grundstücksentwässerung | ||
1.1. | Schmutzwassergebühr | ||
1.1.1. | bei der Einleitung von ungeklärten Abwässern je m³ einschließlich Abwasserabgabe | 3,03 € | |
1.1.2. | bei Einleitung von vorgeklärten Abwässern je m³ einschließlich Abwasserabgabe | 1,52 € | |
1.2 | Gebühr für die Abfuhr von Grundstücksentwässerungsanlagen Entsorgung Fäkalschlamm/Abwasser aus abflusslosen Gruben je m³ abgefahrenen Grubeninhaltes | 42,66 € | |
1.3. | Niederschlagswassergebühr für das Einleiten von Niederschlagswasser je m² angeschlossene bebaute und befestigte Fläche jährlich | 0,53 € | |
2. | Abfallentsorgung | ||
2.1. | Grundgebühr | ||
2.1.1. | je Haushalt jährlich | 27,00 € | |
2.1.2. | je Betrieb jährlich | 13,50 € | |
2.2. | Behältergebühr für einen Restmüllbehälter inkl. Behältermiete, jährlich | ||
2.2.1. | 60 l, 4-wöchentliche Entleerung | 50,19 € | |
2.2.2. | 80 l, 4-wöchentliche Entleerung | 57,80 € | |
2.2.3. | 120 l, 4-wöchentliche Entleerung | 73,01 € | |
2.2.4. | 240 l, 4-wöchentliche Entleerung | 118,17 € | |
2.2.5. | 60 l, 14-tägliche Entleerung | 120,63 € | |
2.2.6. | 80 l, 14-tägliche Entleerung | 135,72 € | |
2.2.7. | 120 l, 14-tägliche Entleerung | 165,79 € | |
2.2.8. | 240 l, 14-tägliche Entleerung | 265,35 € | |
2.3. | Behältergebühr für eine Biotonne inkl. Behältermiete, jährlich | ||
2.3.1. | 60 l, 14-tägliche Entleerung | 38,26 € | |
2.3.2. | 80 l, 14-tägliche Entleerung | 47,15 € | |
2.3.3. | 120 l, 14-tägliche Entleerung | 64,58 € | |
2.3.4. | 240 l, 14-tägliche Entleerung | 117,12 € | |
2.4. | Behältergebühr für eine Saisonbiotonne inkl. Behältermiete, jährlich | ||
2.4.1. | 80 l, 14-tägliche Entleerung | 31,43 € | |
2.4.2. | 120 l, 14-tägliche Entleerung | 43,06 € | |
2.4.3. | 240 l, 14-tägliche Entleerung | 78,08 € | |
Die Saisonbiotonne wird in den Monaten April bis einschließlich November entleert. Sie kann nur zusätzlich zur Mindestbehälterausstattung eines Grundstücks nach § 11 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Bad Salzuflen benutzt werden. | |||
2.5. | Behältergebühr für einen 770 l-Container ohne Behältermiete | ||
2.5.1. | 4-wöchentliche Entleerung, jährlich | 403,18 € | |
2.5.2. | 14-tägliche Entleerung, jährlich | 808,94 € | |
2.5.3. | wöchentliche Entleerung, jährlich | 1.620,10 € | |
2.5.4. | wöchentlich zweimalige Entleerung, jährlich | 3.235,40 € | |
2.5.5. | Entleerung auf Abruf, je Entleerung | 39,33 € | |
2.6. | Behältergebühr für einen 1.100 l-Container ohne Behältermiete | ||
2.6.1. | 4-wöchentliche Entleerung, jährlich | 511,88 € | |
2.6.2. | 14-tägliche Entleerung, jährlich | 1.026,32 € | |
2.6.3. | wöchentliche Entleerung, jährlich | 2.054,99 € | |
2.6.4. | wöchentlich zweimalige Entleerung, jährlich | 4.104,13 € | |
2.6.5. | bei Entleerung auf Abruf, je Entleerung | 48,29 € | |
2.7. | Mietgebühr für einen 770 l-Container bzw. 1.100 l-Container jährlich | 71,28 € | |
2.8. | Umtausch, Auslieferung, Einzug, Selbstabholung | ||
2.8.1. | Umtausch, Auslieferung, Einzug eines Behälters auf Antrag der Gebührenpflichtigen | 14,00 € | |
2.8.2. | Umtausch/ Auslieferung/ Einzug eines zweiten oder eines weiteren Behälters auf demselben Grundstück | 6,00 € | |
2.8.3. | Selbstabholung von Behältern je Umtausch | 7,00 € | |
Diese Regelung gilt nicht bei erstmaliger Auslieferung eines Abfallbehälters oder bei einer systembedingten oder satzungsmäßig begründeten Umstellung. | |||
2.9. | Abfallentsorgungsgebühr für einen 70 l-Abfallsack | 3,70 € | |
3. | Straßenreinigung/Winterwartung | ||
3.1. | Straßenreinigung bei einer jeweils einmaligen wöchentlichen Reinigung je Meter Grundstücksseite jährlich | ||
3.1.1. | in der Fußgängerzone A | 3,52 € | |
3.1.2. | in der Fußgängerzone B | 3,29 € | |
3.1.3. | für verkehrsberuhigte Straßen - Innenstadtbereich - | 2,95 € | |
3.1.4. | für Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr dienen | 1,39 € | |
3.1.5. | für Straßen des innerörtlichen Verkehrs | 1,24 € | |
3.1.6. | für Straßen des überörtlichen Verkehrs | 1,08 € | |
Bei mehrfacher Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Die Reinigung in den Fußgängerzonen erfasst die volle Breite. Die Zugehörigkeit einer Straße zu den genannten Straßenarten sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis zur Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Bad Salzuflen. | |||
3.2. | Winterwartung zusätzlich, je Meter Grundstücksseite jährlich | ||
3.2.1. | in der Fußgängerzone A und in der Fußgängerzone B | 1,86 € | |
3.2.2. | für verkehrsberuhigte Straßen - Innenstadtbereich - | 1,38 € | |
3.2.3. | für Straßen, die vorwiegend dem Anliegerverkehr dienen, für Straßen des innerörtlichen Verkehrs und für Straßen des überörtlichen Verkehrs | 0,54 € |
- Gebührenpflichtig sind
1. der Eigentümer des an die städtische Einrichtung angeschlossenen Grundstückes bzw. im Falle der Straßenreinigungsgebühren der Eigentümer des durch die Straße erschlossenen Grundstückes,
2. bei der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Eigentümer des Grundstückes im Zeitpunkt der Entsorgung,
3. beim Erwerb eines Abfallsackes der Erwerber,
4. der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung. - Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Daneben sind der Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte sowie der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
- Bei Wohnungseigentum sind die Wohnungseigentümer als Teileigentümer des Grundstücks, vertreten durch den von ihr zu bestellenden Verwalter (§ 26 WoEigG), gebührenpflichtig. Die einzelnen Wohnungseigentümer haften für die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren gesamtschuldnerisch.
- Hat anstelle des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten der Mieter oder Pächter die Bezahlung des Wassergeldes übernommen, so hat dieser abweichend von Abs. 1 Ziff. 1 auch die Schmutzwassergebühr zu entrichten.
- Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Das gilt entsprechend für sonstige Gebührenpflichtige.
- Der bisherige und der neue Eigentümer sind verpflichtet, den Eigentumswechsel innerhalb von 4 Wochen der Stadt Bad Salzuflen anzuzeigen. Der bisherige Gebührenpflichtige haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Stadt Bad Salzuflen Kenntnis von der Rechtsänderung erhält.
§ 11
Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht
- Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem das Grundstück an die städtische Einrichtung angeschlossen bzw. die Straßenreinigung durchgeführt wird. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt bzw. die Straßenreinigung eingestellt wird.
- Abweichend von Abs. 1 entsteht die Gebührenpflicht in den Fällen
a) des § 8 Abs. 1 Ziff. 3.1 und 3.2 mit der Abfuhr, im Falle des § 8 Abs. 1 Ziff. 3.3. mit der vergeblichen Anfahrt,
b) des § 8 Abs. 1 Ziff. 5.9 mit der Ausgabe des Abfallsackes.
c) Die Gebührenpflicht für Kleineinleiter nach § 8 Abs. 1 Ziff. 2 entsteht jährlich mit Beginn des Jahres, für das die Abwasserabgabe zu entrichten ist, für neue Einleitungen mit Beginn der Einleitung. - Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die Benutzungsgebühr nur für den Restteil des Jahres erhoben.
- Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats an. Veränderungen oder Ereignisse, die auf den Grund oder die Höhe der Gebühr von Einfluss sein können, sind innerhalb von 4 Wochen nach Eintritt der Stadt Bad Salzuflen anzuzeigen.
- Wird die Abfallbeseitigung oder die Straßenreinigung infolge von Betriebsstörungen, Baustellen, Witterungseinflüssen oder sonstigen von der Stadt Bad Salzuflen nicht zu vertretenden Gründen bis zu drei Monaten eingeschränkt oder verspätet durchgeführt, so besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
- Unterbleibt die der Stadt Bad Salzuflen obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen so bald wie möglich nachgeholt. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz.
§ 12
Heranziehung und Fälligkeit
- Die Heranziehung der Gebührenpflichtigen zu den Gebühren und Abgaben erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Stadt Bad Salzuflen.
- Abweichend von Abs. 1 ist die Stadt Bad Salzuflen berechtigt, die Schmutzwassergebühren und Vorauszahlungen nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1.1 und 1.2 mit der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines anderen, von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.
Für die Wassermenge nach § 3 Abs. 2 Buchst. a) wird der Wasserverbrauch zugrunde gelegt, der für das Erhebungsjahr abgelesen wird. In den Fällen, in denen die Ablesezeiträume mit den Veranlagungszeiträumen nicht übereinstimmen, sind Umrechnungen auf die entsprechenden Monate vorzunehmen. Bis zur Jahresverbrauchsabrechnung, die nach Ablauf des Erhebungsjahres erfolgt, werden Vorauszahlungen nach den Fälligkeitsterminen der Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH erhoben.
Die Höhe der Vorauszahlungen bemisst sich nach der Abwassermenge in der letzten Jahresverbrauchsabrechnung oder nach einer geschätzten Jahresabwassermenge.
Bei eigener Wasserförderung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b) und bei landwirtschaftlichen Betrieben (§ 3 Abs. 7) erfolgt die Heranziehung durch die Stadt Bad Salzuflen. - Die Gebühren und Abgaben werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Erfolgt eine Anforderung zusammen mit der Grundsteuer, so gilt deren Fälligkeit (§ 28 Grundsteuergesetz).
- Die Gebühren nach § 8 Abs. 1 Ziffer 5.9 werden mit der Ausgabe des Abfallsackes fällig.
§ 13
Auskunfts- und Duldungspflicht
- Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die Größe der angeschlossenen bebauten und befestigten Grundstücksfläche nach § 4 anzugeben, und zu dulden, dass Beauftragte der Stadt Bad Salzuflen das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
- Die Datenerhebung, Datenspeicherung und Datennutzung erfolgt zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde (z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur verursachergerechten Abrechnung und zum Nachweis der rechtmäßigen Erhebung. Insoweit hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 3 Abs. 3, 10 Abs. 2 S. 1, 11 Abs. 4 S. 2 können nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit einer Geldbuße geahndet werden.
Für die Billigkeitsmaßnahmen gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG NRW.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung, die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen, die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung in der Stadt Bad Salzuflen vom 01. Januar 1994 (KrBl. Lippe vom 07.12.93, S. 730-734), zuletzt geändert durch Satzung vom 30.03.2012, außer Kraft.
KrBl. Lippe, 27.12.2012 Nr. 66, Teil 1 , S. 872-878
Die Satzung beinhaltet folgende Änderungen:
- 1. Änderungssatzung (Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft), 18.07.2013, KrBl. Lippe Nr. 37 vom 25.07.2013
- 2. Änderungssatzung (Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft), 17.10.2013, KrBl. Lippe Nr. 56 vom 11.11.2013, S. 795-796
- 3. Änderungssatzung (Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft), 02.10.2014, KrBl. Lippe Nr. 47 vom 27.10.2014, S. 955-956
- 4. Änderungssatzung (Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft), 01.10.2015, KrBl. Lippe Nr. 53 vom 12.10.2015, S.748-749
- 5. Änderungssatzung (Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft), 29.09.2016, KrBl. Lippe Nr. 54 vom 10.10.2016, S. 690-692
- 6. Änderungssatzung (Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft), 05.10.2017, KrBl. Lippe Nr. 50 vom 25.10.2017, S. 855-856
- 7. Änderungssatzung (Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft), 11.10.2018, KrBl. Lippe Nr. 58 vom 25.10.2018, S. 784-785
- 8. Änderungssatzung (Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft), 13.12.2019, KrBl. Lippe Nr. 68, Teil 1 vom 20.20.2019, S. 1004-1005
- 9. Änderungssatzung (Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft), 16.12.2021, KrBl. Lippe Nr. 87 vom 27.12.2021, Teil 1, S. 1020-1021
- 10. Änderungssatzung (Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft), 20.12.2022, KrBl. Lippe Nr. 66 vom 23.12.2022, Teil 1, S. 731-732
- 11. Änderungssatzung (Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft), 28.09.2023, KrBl. Lippe Nr. 42 vom 10.10.2023, S. 507
- 12. Änderungssatzung (Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft), 07.12.2023, KrBl. Lippe Nr. 57 Teil 1 vom 22.12.2023, S. 696-698